Verfahren
§ 70. Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die §§ 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Paragraph 70, Auf Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe und Beihilfe für Auslandsstudien ist das AVG unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 39 bis 46 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.