Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Studienförderungsgesetz 1992 § 47

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

8. Abschnitt
Bezug der Studienbeihilfe

Auszahlungstermine

Paragraph 47,
  1. Absatz eins,Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 2, jeweils durch zwölf Monate auszuzahlen, und zwar im Wintersemester von September bis Februar und im Sommersemester von März bis August, sofern der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht. Studierenden an Fachhochschulen ist die Studienbeihilfe für das Studienjahr von September bis August auszubezahlen.
  2. Absatz 2,Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
  3. Absatz 3,Die Anweisung oder Rückzahlung sämtlicher Leistungen nach dem Studienförderungsgesetz hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40244279

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P47/NOR40244279

Navigation im Suchergebnis