Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.10.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.1993

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

9. Abschnitt

Bezug der Studienbeihilfe

Auszahlungstermine

Paragraph 47, (1) Die Studienbeihilfe ist monatlich jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar

  1. Ziffer eins
    Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
  2. Ziffer 2
    Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
  3. Ziffer 3
    Schülern an medizinisch-technischen Schulen ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
  4. Ziffer 4
    Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
  1. Absatz 2,Auch wenn Studierende die im Absatz eins, genannten Einrichtungen wechseln, gebührt ihnen je Monat nur ein Studienbeihilfenbetrag.
  2. Absatz 3,Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12124898

Alte Dokumentnummer

N7199328004J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P47/NOR12124898

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