Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2022

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Österreichische Staatsbürger

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
    1. Ziffer eins
      ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
    2. Ziffer 2
      ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
    3. Ziffer 3
      Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
    4. Ziffer 4
      ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
    5. Ziffer 5
      ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
    6. Ziffer 6
      ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
    7. Ziffer 7
      ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
    8. Ziffer 8
      Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
  2. Absatz 2,Den im Absatz eins, genannten österreichischen Bildungseinrichtungen sind gleichgestellt:
    1. Ziffer eins
      in Österreich gelegene Bildungseinrichtungen, die nach den Bestimmungen des Privatuniversitätengesetzes (PUG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, als Privatuniversitäten akkreditiert sind,
    2. Ziffer 2
      in Südtirol gelegene öffentliche Fachhochschulen und Universitäten.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Studiengänge an Privatuniversitäten und an Fachhochschulen und Universitäten in Südtirol Förderungen nach diesem Bundesgesetz gewährt werden können. Voraussetzung hiefür ist jedenfalls, dass diese Studiengänge zu einem akademischen Grad führen, welcher nach internationalem Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird. Die Verordnung hat insbesondere die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe unter Berücksichtigung der vorgesehenen Studiendauer, den Nachweis des günstigen Studienerfolges unter Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern und die Voraussetzungen für das Erlöschen des Anspruches festzulegen.
  4. Absatz 4,Studierende an privaten Studiengängen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, sind im Hinblick auf Förderungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz Studierenden an Pädagogischen Hochschulen gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Voraussetzung für den Anspruch auf Studienbeihilfe für die in Absatz eins, genannten Studierenden ist die Inskription, soweit eine solche in den Studien- und Ausbildungsvorschriften vorgesehen ist. Semester, für die eine Inskription oder grundsätzlich im vollen Umfang die Zulassung zum Studien- und Prüfungsbetrieb besteht, sind für die Anspruchsdauer (Paragraph 18,) des Studiums zu berücksichtigen.

Schlagworte

Studienvorschrift, Studienbetrieb, Pflichtfach

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR40202017

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P3/NOR40202017

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