Absatz eins,Folgende österreichische Staatsbürger können Förderungen erhalten:
- Ziffer einsordentliche Studierende an österreichischen Universitäten,
- Ziffer 2ordentliche Studierende an österreichischen Universitäten der Künste,
- Ziffer 3Studierende an einer in Österreich gelegenen Theologischen Lehranstalt (Artikel römisch fünf, Paragraph eins, Absatz eins, des Konkordates, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 1934,) nach Ablegung einer Reifeprüfung,
- Ziffer 4ordentliche Studierende an österreichischen Fachhochschul-Studiengängen,
- Ziffer 5ordentliche Studierende an österreichischen öffentlichen Pädagogischen Hochschulen,
- Ziffer 6ordentliche Studierende an österreichischen anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen,
- Ziffer 7ordentliche Studierende an mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Konservatorien, wenn sie die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bezeichneten Hauptstudiengänge besuchen (Paragraph 5, Absatz 2,),
- Ziffer 8Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.