Bundesrecht konsolidiert

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Studienförderungsgesetz 1992 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienförderungsgesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2001

Abkürzung

StudFG

Index

72/13 Studienförderung

Text

Sonderfälle der Einkommensbewertung

Paragraph 12, (1) Das im Kalenderjahr der Antragstellung zu erwartende Jahreseinkommen ist für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit zu schätzen, wenn es voraussichtlich eine mindestens ein Jahr dauernde Verminderung um mindestens 10 Prozent gegenüber dem gemäß Paragraph 11, zu berücksichtigenden Einkommen erfährt. Eine Schätzung ist nicht zulässig bei Einkommensschwankungen infolge von Zahlungen gemäß den Paragraphen 67 und 68 EStG 1988 oder bei saisonal bedingten Einkommensschwankungen.

  1. Absatz 2,Bei Ableben eines Elternteils, dessen Einkommen zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen wäre, ist das zu erwartende Einkommen aller für die Beurteilung maßgeblichen Personen zu schätzen. Diese Schätzung hat die infolge des Todesfalles anfallenden, regelmäßig wiederkehrenden Einkünfte zum Zeitpunkt der Antragstellung, umgerechnet auf ein Kalenderjahr, heranzuziehen.
  2. Absatz 3,Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn - abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S - ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird. Einkünfte aus den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Das Jahreseinkommen des letztvergangenen Kalenderjahres ist auf Antrag des Studierenden heranzuziehen, wenn er dieses Einkommen vollständig durch Einkommensnachweise im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, nachweisen kann.

Gesetzesnummer

10009824

Dokumentnummer

NOR12126642

Alte Dokumentnummer

N7199710978I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/305/P12/NOR12126642

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