(3)Absatz 3,Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn - abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des § 97 Abs. 1 und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S - ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird. Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.Einkünfte aus Erwerbstätigkeit des Studierenden sowie seines Ehegatten sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn vor der ersten Zuerkennung von Studienbeihilfe die Berufstätigkeit aus Studiengründen für mindestens ein Jahr aufgegeben wurde. Steuerfreie Bezüge gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 3 sind zur Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit nicht heranzuziehen, wenn - abgesehen von Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins und 2 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von 5 000 S - ab der Zuerkennung von Studienbeihilfe mindestens ein Jahr kein Einkommen mehr bezogen wird. Einkünfte aus den im Paragraph 8, Absatz 4, genannten Tätigkeiten oder Einkünfte aus Berufstätigkeit bis zu dem in Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, genannten Betrag sind dabei nicht zu berücksichtigen.