Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
15.06.1992
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
ParlMG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch das Bundesrechenamt beauftragen.Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (Paragraph 8, Geschäftsordnungsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch das Bundesrechenamt beauftragen.
(2)Absatz 2,Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen.
(3)Absatz 3,Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 35 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Absatz eins, beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß Paragraph 35, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 410/1975, Sozialversicherungsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2011
Gesetzesnummer
10001185
Dokumentnummer
NOR12013832
Alte Dokumentnummer
N1199220913J