Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz § 6

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

20.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
  3. Absatz 3,Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (Paragraph 5, Ziffer 2,), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  4. Absatz 4,Absatz 3, kommt nicht zur Anwendung,
    1. Ziffer eins
      wenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
    2. Ziffer 2
      wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß Paragraph 4, einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.

Im RIS seit

19.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR40252803

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/288/P6/NOR40252803

Navigation im Suchergebnis