Bundesrecht konsolidiert

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Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 288/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.06.1992

Außerkrafttretensdatum

19.05.2023

Abkürzung

ParlMG

Index

10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit

Text

Arbeitsrechtliche Bestimmungen

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
  2. Absatz 2,Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

10001185

Dokumentnummer

NOR12013830

Alte Dokumentnummer

N1199220911J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/288/P6/NOR12013830

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