Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
15.06.1992
Außerkrafttretensdatum
19.05.2023
Abkürzung
ParlMG
Index
10/05 Bezüge, Unvereinbarkeit
Text
Arbeitsrechtliche Bestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10001185
Dokumentnummer
NOR12013830
Alte Dokumentnummer
N1199220911J