Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Für die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
  3. Absatz 3,Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2014

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036050

Alte Dokumentnummer

N2199220651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P3/NOR12036050

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