Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.
  2. Absatz 2,Für die Methode nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.
  3. Absatz 3,Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.