Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 20

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

24.02.2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Auskunft

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des 14. Lebensjahres Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.
  3. Absatz 3,Den Gerichten und Verwaltungsbehörden steht das Einsichts- und Auskunftsrecht zu, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes unentbehrlich ist.

Schlagworte

Einsichtsrecht

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR40168506

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P20/NOR40168506

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