Bundesrecht konsolidiert

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Fortpflanzungsmedizingesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fortpflanzungsmedizingesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 275/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

23.02.2015

Abkürzung

FMedG

Index

20/02 Familienrecht

Text

Auskunft

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Die Aufzeichnungen über einen Dritten, der Samen zur Verfügung gestellt hat, sind vertraulich zu behandeln.
  2. Absatz 2,Dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach Paragraph 15, Absatz eins, zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter oder der Erziehungsberechtigte kann zum Wohl des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Einsicht und Auskunft verlangen. In Ermangelung eines inländischen Pflegschaftsgerichts ist für die gerichtliche Genehmigung das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, zuständig.
  3. Absatz 3,Den Gerichten und Verwaltungsbehörden steht das Einsichts- und Auskunftsrecht zu, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Vollziehung dieses Bundesgesetzes unentbehrlich ist.

Schlagworte

Einsichtsrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

10003046

Dokumentnummer

NOR12036067

Alte Dokumentnummer

N2199220668J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/275/P20/NOR12036067

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