Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
24.02.2015
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und in der Folge eingebracht werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus der behandelten Frau für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
Im RIS seit
24.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2017
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR40168497