Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Fortpflanzungsmedizingesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1992
Außerkrafttretensdatum
23.02.2015
Abkürzung
FMedG
Index
20/02 Familienrecht
Text
§ 10.Paragraph 10,
Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
10003046
Dokumentnummer
NOR12036057
Alte Dokumentnummer
N2199220658J