Bundesrecht konsolidiert

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Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll) Art. 1

Kurztitel

Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 218/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die vom Europarat bezahlten Gehälter, sonstigen Bezüge und Entschädigungen befreit.
  2. Absatz 2,Der Ausdruck „Mitglieder der Kommission und Mitglieder des Gerichtshofs“ umfaßt auch die Mitglieder, die nach ihrer Ablösung in Fällen tätig sind, mit denen sie bereits befaßt waren, sowie alle gemäß den Bestimmungen der Konvention bestellten ad hoc Richter.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2012

Gesetzesnummer

10001177

Dokumentnummer

NOR12013807

Alte Dokumentnummer

N1199220424J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/218/A1/NOR12013807

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