Absatz eins,Die Mitglieder der Kommission und die Mitglieder des Gerichtshofs sind von allen Steuern auf die vom Europarat bezahlten Gehälter, sonstigen Bezüge und Entschädigungen befreit.
Privilegien und Immunitäten des Europarates (5. Zusatzprotokoll)
Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1992,
Artikel eins
01.06.1992