Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982 und BGBl. Nr. 177/1987 festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im § 18 Abs. 1 angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987, festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt. (2)Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.
Anmerkung
Die sich aufgrund der V ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975,
BGBl. Nr. 136/1975, bereits berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018
Gesetzesnummer
10003039
Dokumentnummer
NOR12036017
Alte Dokumentnummer
N2199220223J