Kurztitel

Gebührenanspruchsgesetz - Zuschlag zu den festen Beträgen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1992,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1992

Index

27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987, festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.
  2. Absatz 2,Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage festgestellt.

Anmerkung

Die sich aufgrund der römisch fünf ergebenden, in der Anlage festgestellten höheren Gebührenbeträge sind in den betreffenden Paragraphen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, bereits berücksichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018

Gesetzesnummer

10003039

Dokumentnummer

NOR12036017

alte Dokumentnummer

N2199220223J