Absatz eins,Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in den Verordnungen des Bundesministers für Justiz Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1979,, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1982, und Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1987, festgesetzten Zuschläge wird, ausgenommen zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag, ein weiterer Zuschlag von 15 vH, zu dem im Paragraph 18, Absatz eins, angeführten Betrag ein weiterer Zuschlag von 8 vH festgesetzt.