Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Dampfkesselbetriebsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
18.08.2009
Abkürzung
DKBG
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Anerkennung ausländischer Zeugnisse
§ 9.Paragraph 9,
Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß § 3 Abs. 4 lit. f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen. Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2009
Gesetzesnummer
10012138
Dokumentnummer
NOR12153029
Alte Dokumentnummer
N9199220411J