Kurztitel

Dampfkesselbetriebsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 212/1992

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2009

Text

Anerkennung ausländischer Zeugnisse

Paragraph 9,

Ausländische Befähigungsnachweise für Betriebswärter können vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Betriebswärter gemäß Paragraph 3, Absatz 4, Litera f und g vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid anerkannt werden, wenn die Anforderungen der ausländischen Prüfung im wesentlichen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechen.