Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Z 1 erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG bedeutet.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Ziffer eins, erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG bedeutet.