(3)Absatz 3,1. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der Erhaltung, Verwaltung und dem Betrieb des Schlosses Schönbrunn mit den dazugehörigen Baulichkeiten und Grundflächen laut beiliegendem Lageplan und allem Zubehör die Gesellschaft mittels Rechtsgeschäft, insbesondere entgeltlichem Fruchtgenußrecht, zu betrauen, ausgenommen die Bereiche des Tiergartens Schönbrunn. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, mit der bautechnischen Betreuung dieser Objekte des Tiergarten Schönbrunn die Schönbrunner Tiergarten-Gesellschaft m. b. H. zu betrauen.
Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Z 1 erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG bedeutet.Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Angelegenheiten der Ziffer eins, erster Satz wahrzunehmen, soweit diese Ermächtigung eine Verfügung über Bundesvermögen gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG bedeutet.
Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 durch die Gesellschaft jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (§ 5 Abs. 1 Bundeshaushaltsgesetz).Für die von Bundesdienststellen genutzten Gebäude und Teile davon entstehen mit dem Tag des Rechtserwerbs gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, durch die Gesellschaft jeweils kraft Gesetzes Mietverhältnisse zwischen der Gesellschaft und dem Bund als Träger von Privatrechten, vertreten durch das jeweils zuständige haushaltsleitende Organ (Paragraph 5, Absatz eins, Bundeshaushaltsgesetz).
Die Erhaltung, Pflege, Bewirtschaftung und Nutzung des Schloßparkes Schönbrunn hat entsprechend der historischen Konzeption zu erfolgen; es ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zuständig. Dabei sind die der Gesellschaft per Gesetz übertragenen Aufgaben zu berücksichtigen.