Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Reichsbrücke im Bereich der Stadt Wien Art. 1

Kurztitel

Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der A 22 Donauufer Autobahn – Anschlußstelle Reichsbrücke im Bereich der Stadt Wien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 201/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.04.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Die Teile der Rampen 300 R von km 0,00 bis km 0,35 und 500 R von km 0,00 bis km 0,30 der Anschlußstelle Reichsbrücke der A 22 Donauufer Autobahn werden als Bundesstraße aufgelassen.

Im einzelnen sind die als Bundesstraße aufgelassenen Straßenteile (gelb ausgewiesen) aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und beim Magistrat der Stadt Wien aufliegenden Planunterlagen (Lageplan im Maßstab 1:2000) zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2026

Gesetzesnummer

10012133

Dokumentnummer

NOR12152957

Alte Dokumentnummer

N9199220203J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/201/A1/NOR12152957

Navigation im Suchergebnis