Bundesrecht konsolidiert

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Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1992 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/2006

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

31.10.2006

Außerkrafttretensdatum

Index

63/07 Personalvertretung

Text

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
Anmerkung, Ziffer 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2006,)
  1. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,
  2. Ziffer 6
    im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2016

Gesetzesnummer

10008809

Dokumentnummer

NOR40083806

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/199/A1/NOR40083806

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