Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern Art. 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zusätzliche Dienstfreistellungen von Personalvertretern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

23.04.1992

Außerkrafttretensdatum

30.10.2006

Index

63/07 Personalvertretung

Text

In den Bereichen folgender Zentralausschüsse können von der zuständigen Zentralstelle zusätzlich zu den gemäß Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Absatz 5, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes freigestellten Personalvertretern unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienst freigestellt werden:

  1. Ziffer eins
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und Pädagogischen Instituten sowie der Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  2. Ziffer 2
    im Bereich des Zentralausschusses für Bundeslehrer an den dem Landesschulrat unterstehenden berufsbildenden Schulen und Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung (mit Ausnahme der Pädagogischen Institute) sowie die Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind, ein Bediensteter,
  3. Ziffer 3
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Bundesgendarmerie dreizehn Bedienstete,
  4. Ziffer 4
    im Bereich des Zentralausschusses für die Bediensteten der Sicherheitswache drei Bedienstete,
  5. Ziffer 5
    im Bereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landesverteidigung drei Bedienstete,
  6. Ziffer 6
    im Bereich jedes Zentralausschusses für die Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen je ein Bediensteter.

Gesetzesnummer

10008809

Dokumentnummer

NOR12106312

Alte Dokumentnummer

N6199220199J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/199/A1/NOR12106312

Navigation im Suchergebnis