2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
§ 7. (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.