Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.
Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1999,
Paragraph 7
10.04.1999
31.12.2001
2. Abschnitt
EINMALIGE GELDLEISTUNG
Ausmaß
Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.