Kurztitel

Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

10.04.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Text

2. Abschnitt

EINMALIGE GELDLEISTUNG

Ausmaß

Paragraph 7, (1) Die einmalige Geldleistung des Bundes beträgt eine Million fünfhunderttausend Schilling.

  1. Absatz 2,Kommen mehrere Hinterbliebene des Wachebediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.