Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.02.1992
Außerkrafttretensdatum
Unterzeichnungsdatum
23.07.1991
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Titel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
StF:
BGBl. Nr. 171/1992 idF
BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII
RV 234 AB 310 S. 48. BR:
AB 4176 S. 547.)
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft – im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – haben,
in Anerkennung des Schutzbedürfnisses der Anwohner gegen störende Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugplatzes Altenrhein,
in der Absicht, auf der Grundlage einer einvernehmlichen rechtlichen Regelung einen geordneten Flugbetrieb zu ermöglichen,
in dem Bewußtsein, daß dies für den Flugplatz Altenrhein nur durch eine Mitbenützung des österreichischen Luftraums sichergestellt werden kann,
im Hinblick auf das Bestreben der Republik Österreich, eine regelmäßige Flugverbindung von Altenrhein nach Wien einzurichten und aufrechtzuerhalten,
unter Berücksichtigung der Bedeutung, die das Naturschutzgebiet Rheindelta für die Republik Österreich besitzt,
in der Absicht, Gegenrecht für die Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems zu gewähren,
eingedenk ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO),
folgendes vereinbart:
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Gesetzesnummer
10012102
Dokumentnummer
NOR11012381
Alte Dokumentnummer
N9199212872L