Bundesrecht konsolidiert

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Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz) § 0

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1992

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

23.07.1991

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Titel

Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
StF: BGBl. Nr. 171/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 234 AB 310 S. 48. BR: AB 4176 S. 547.)

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft – im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – haben,

  • Strichaufzählung
    in Anerkennung des Schutzbedürfnisses der Anwohner gegen störende Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugplatzes Altenrhein,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, auf der Grundlage einer einvernehmlichen rechtlichen Regelung einen geordneten Flugbetrieb zu ermöglichen,
  • Strichaufzählung
    in dem Bewußtsein, daß dies für den Flugplatz Altenrhein nur durch eine Mitbenützung des österreichischen Luftraums sichergestellt werden kann,
  • Strichaufzählung
    im Hinblick auf das Bestreben der Republik Österreich, eine regelmäßige Flugverbindung von Altenrhein nach Wien einzurichten und aufrechtzuerhalten,
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung der Bedeutung, die das Naturschutzgebiet Rheindelta für die Republik Österreich besitzt,
  • Strichaufzählung
    in der Absicht, Gegenrecht für die Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems zu gewähren,
  • Strichaufzählung
    eingedenk ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO),
folgendes vereinbart:

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10012102

Dokumentnummer

NOR11012381

Alte Dokumentnummer

N9199212872L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/171/P0/NOR11012381

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