Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 171/1992Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,
Langtitel
Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Auswirkungen des Betriebs bestehender grenznaher Flugplätze auf das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
StF: BGBl. Nr. 171/1992 idF BGBl. Nr. 662/1992 (DFB) (NR: GP XVIII RV 234 AB 310 S. 48. BR: AB 4176 S. 547.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 11 Abs. 2 mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag ist gemäß seinem Artikel 11, Absatz 2, mit 1. Februar 1992 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft – im folgenden als Vertragsparteien bezeichnet – haben,
in Anerkennung des Schutzbedürfnisses der Anwohner gegen störende Einwirkungen aus dem Betrieb des Flugplatzes Altenrhein,
in der Absicht, auf der Grundlage einer einvernehmlichen rechtlichen Regelung einen geordneten Flugbetrieb zu ermöglichen,
in dem Bewußtsein, daß dies für den Flugplatz Altenrhein nur durch eine Mitbenützung des österreichischen Luftraums sichergestellt werden kann,
im Hinblick auf das Bestreben der Republik Österreich, eine regelmäßige Flugverbindung von Altenrhein nach Wien einzurichten und aufrechtzuerhalten,
unter Berücksichtigung der Bedeutung, die das Naturschutzgebiet Rheindelta für die Republik Österreich besitzt,
in der Absicht, Gegenrecht für die Auswirkungen des Betriebs des Flugplatzes Hohenems zu gewähren,
eingedenk ihrer Mitgliedschaft bei der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO),
folgendes vereinbart: