Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz) Art. 1

Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 171/1992

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 1

Benützung des österreichischen Luftraums

  1. Absatz eins,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, gestattet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt.
  2. Absatz 2,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta im Rahmen von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO-Flugplans gestattet.
  3. Absatz 3,Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Gesetzesnummer

10012102

Dokumentnummer

NOR12152852

Alte Dokumentnummer

N9199212873L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/171/A1/NOR12152852

Navigation im Suchergebnis