Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)
Typ
Vertrag – Schweiz
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.02.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 1
Benützung des österreichischen Luftraums
(1)Absatz eins,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Art. 6 gestattet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt.Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, gestattet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt.
(2)Absatz 2,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta im Rahmen von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO-Flugplans gestattet.
(3)Absatz 3,Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2015
Gesetzesnummer
10012102
Dokumentnummer
NOR12152852
Alte Dokumentnummer
N9199212873L