Kurztitel

Auswirkungen grenznaher Flugplätze auf Hoheitsgebiet anderer Staaten (Schweiz)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Text

ARTIKEL 1

Benützung des österreichischen Luftraums

  1. Absatz eins,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta für Anflüge zum und für Abflüge vom Flugplatz Altenrhein ist im Rahmen dieses Vertrags und der Vereinbarung gemäß Artikel 6, gestattet. Schweizerischen Staatsluftfahrzeugen sind ohne besondere österreichische Bewilligung höchstens fünfundsiebzig derartige Überflüge im Jahr erlaubt.
  2. Absatz 2,Die Benützung des österreichischen Luftraums über dem Rheindelta im Rahmen von innerschweizerischen Flügen von und nach dem Flugplatz Altenrhein ist ohne Abgabe eines ICAO-Flugplans gestattet.
  3. Absatz 3,Die Republik Österreich anerkennt die von der Schweiz ausgestellten Lernausweise für Flugschüler als luftfahrtbehördliche Bewilligungen im Flugplatzverkehr von Altenrhein.