Bundesrecht konsolidiert

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Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen § 3

Kurztitel

Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 15/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Unbefugter Gebrauch

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß Paragraph 2, die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,)
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
    2. Ziffer 2
      zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
    3. Ziffer 3
      für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
    verwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009805

Dokumentnummer

NOR12123773

Alte Dokumentnummer

N7199218619J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/15/P3/NOR12123773

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