Absatz eins,Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß Paragraph 2, die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,)
- Ziffer einszur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
- Ziffer 2zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
- Ziffer 3für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
verwenden.