Kurztitel

Schutz der olympischen Embleme und Bezeichnungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1992

Text

Unbefugter Gebrauch

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Niemand darf ohne Zustimmung der Berechtigten gemäß Paragraph 2, die olympischen Embleme oder Bezeichnungen (Paragraph eins,)
    1. Ziffer eins
      zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen oder
    2. Ziffer 2
      zur Benennung von Vereinen, Versammlungen, Firmen oder Unternehmen oder
    3. Ziffer 3
      für Vereinsabzeichen oder Vereinsfahnen
    verwenden.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Embleme oder Bezeichnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von Vereinen oder für wiederkehrende nationale oder internationale Veranstaltungen rechtmäßig verwendet wurden.