Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Preisauszeichnungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

29.12.2025

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Art der Auszeichnung

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
  2. Absatz 2,Die Preise anderer als im Absatz eins, genannter Sachgüter und von Leistungen sind durch Verzeichnisse auszuzeichnen. Die Preisverzeichnisse für Leistungen sind im Geschäftslokal deutlich sichtbar anzubringen. Die Preisverzeichnisse für Sachgüter können auch im Geschäftslokal aufgelegt oder dem Kunden zur Einsicht zur Verfügung gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078390

Alte Dokumentnummer

N5199219601J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P4/NOR12078390

Navigation im Suchergebnis