Absatz eins,Die Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
BG
Paragraph 4
01.06.1992
29.12.2025
PrAG
55 Wirtschaftslenkung
30.12.2025
10007216
NOR12078390
N5199219601J