Absatz einsDie Preise sichtbar ausgestellter Sachgüter sind so auszuzeichnen, daß ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Dies gilt auch für Sachgüter, die durch Automaten vertrieben werden.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
Paragraph 4,
01.06.1992