Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 2

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Pflicht zur Auszeichnung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      sichtbar ausgestellt sind oder
    2. Ziffer 2
      in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2,Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2015

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078388

Alte Dokumentnummer

N5199219599J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P2/NOR12078388

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