Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Preisauszeichnungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.06.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PrAG
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Pflicht zur Auszeichnung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Unternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
sichtbar ausgestellt sind oder
in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
(2)Absatz 2,Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
(3)Absatz 3,Abs. 1 und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.Absatz eins und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.
Zuletzt aktualisiert am
03.04.2015
Gesetzesnummer
10007216
Dokumentnummer
NOR12078388
Alte Dokumentnummer
N5199219599J