Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Text

Pflicht zur Auszeichnung

Paragraph 2,

  1. Absatz einsUnternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
    1. Ziffer eins
      sichtbar ausgestellt sind oder
    2. Ziffer 2
      in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
  2. Absatz 2Werden an Stelle von Sachgütern Attrappen oder Muster ausgestellt, so sind diese hinsichtlich der Preisauszeichnung wie die Sachgüter selbst zu behandeln.
  3. Absatz 3Absatz eins und 2 gelten nicht für Versteigerungen sowie für Kunstgegenstände und Antiquitäten.