Absatz einsUnternehmer haben die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese
- Ziffer einssichtbar ausgestellt sind oder
- Ziffer 2in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise zum Verkauf bereitgehalten werden.
Preisauszeichnungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,
Paragraph 2,
01.06.1992