Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 15

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den Paragraphen eins, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 2 500 Euro, maximal jedoch mit bis zu 10 000 Euro zu bestrafen. Wer diese Verwaltungsübertretung wiederholt begeht, ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, maximal jedoch mit bis zu 15 000 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
  2. Absatz eins a,Stellt die Behörde eine Übertretung gemäß Absatz eins, fest, so hat die Behörde den Unternehmer schriftlich unter Angabe des festgestellten Sachverhalts aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen, damit von der Einleitung eines Strafverfahrens abgesehen werden kann. Im Übrigen bleibt die Bestimmung des Paragraph 33 a, Verwaltungsstrafgesetz (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass die Frist in Paragraph 33 a, Absatz 5, Ziffer 2, VStG zwölf Monate beträgt, unberührt.
  3. Absatz 2,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
  4. Absatz 3,Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  5. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  6. Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Geldstrafe

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40278461

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P15/NOR40278461

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