Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2026

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß den Paragraphen eins, 2, 4 und 6 bis 13 oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis 1 450 Euro zu bestrafen. Ebenso begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer bei Selbstbedienung im Falle einer Preisänderung bei einem Sachgut nach dessen Entnahme durch den Kunden einen höheren als den im Zeitpunkt der Entnahme ausgezeichneten Preis verlangt, annimmt oder sich versprechen läßt.
  2. Absatz 2,Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers gemäß Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1973 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften angezeigt oder genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen gegen ihn zu verhängen.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  4. Absatz 4,Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß für den Fall der Anzeige oder Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
  5. Absatz 5,Der Unternehmer haftet für die über den Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

Schlagworte

Geldstrafe

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009462

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P15/NOR40009462

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