Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Preisauszeichnungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

12.07.2000

Außerkrafttretensdatum

13.01.2006

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 12, (1) Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichische Schilling zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.

  1. Absatz 2,Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR40009460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P12/NOR40009460

Navigation im Suchergebnis