Bundesrecht konsolidiert

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Preisauszeichnungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Preisauszeichnungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 146/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.06.1992

Außerkrafttretensdatum

11.07.2000

Abkürzung

PrAG

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 12, (1) Bei Büchern ausländischer Herkunft, die nicht in Schaufenstern oder in Schaukästen außerhalb der Geschäftsräume ausgestellt werden, ist die Angabe des Preises in ausländischer Währung auf dem Sachgut ausreichend, wenn der Umrechnungsschlüssel an gut sichtbarer Stelle deutlich lesbar angeschlagen ist. Bei Reisekatalogen und Reiseprospekten ausländischer Herkunft, die in Österreich in den Verkehr gebracht werden, genügt es, auf oder in dem Katalog oder Prospekt an gut sichtbarer Stelle den für die Umrechnung der in ausländischer Währung angegebenen Preise in österreichische Schilling zur Anwendung kommenden Kurs anzugeben, wenn der ausländische Preis und der Umrechnungskurs in gleicher Schriftgröße ausgezeichnet werden.

  1. Absatz 2,Wer in Österreich bei Letztverbrauchern für den Einkauf im Ausland wirbt, hat darauf hinzuweisen, daß zum angegebenen Preis noch die vom Käufer bei der Verbringung der Ware nach Österreich zu entrichtenden Eingangsabgaben, wie insbesondere Zölle, Ausgleichsabgaben und Einfuhrumsatzsteuer, hinzukommen. Diese sind in unmittelbarer Nähe des angegebenen Preises in ihrer jeweiligen Höhe in gleicher Schriftgröße und Auffälligkeit auszuzeichnen und in einer gemeinsamen Gesamtsumme auszuweisen.

Gesetzesnummer

10007216

Dokumentnummer

NOR12078398

Alte Dokumentnummer

N5199219609J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/146/P12/NOR12078398

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