Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr (Ungarn)
Typ
Vertrag – Ungarn
§/Artikel/Anlage
Art. 2
Inkrafttretensdatum
01.05.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
49/04 Grenzverkehr
Beachte
vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl.
BGBl. III Nr. 90/2017)
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten werden im Rahmen dieses Abkommens die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr erleichtern und beschleunigen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck werden auf bestimmten Bahnhöfen des einen Vertragsstaates Grenzabfertigungsstellen des anderen Vertragsstaates errichtet.
(3)Absatz 3,Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden Richtungen vornehmen.
(4)Absatz 4,Die Regierungen der Vertragsstaaten bestimmen durch Vereinbarung
in welchen Bahnhöfen des Gebietsstaates Grenzabfertigungsstellen des Nachbarstaates errichtet werden,
auf welchen Strecken die Bediensteten des Nachbarstaates die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt im Gebietsstaat durchführen dürfen
und
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017
Gesetzesnummer
10005803
Dokumentnummer
NOR12063714
Alte Dokumentnummer
N4199219256J