El Salvador wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:El Salvador wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 42 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens undTeile römisch eins, römisch drei und römisch vier des Allgemeinen Abkommens und
Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. II Abs. 2 lit. b, soweit darin auf den Art. VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.Die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch eins, Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Artikel römisch drei, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf den Artikel römisch sechs, des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch zwei des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.