El Salvador wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 42 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
- Litera aTeile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens und
- Litera bTeil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
Die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. römisch III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. römisch II Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf den Art. römisch VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.