Kurztitel

GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt El Salvador

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

13.02.1992

Text

TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

  1. Ziffer eins
    El Salvador wird, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 6, in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels römisch 42 und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
    1. Litera a
      Teile römisch eins, römisch III und römisch IV des Allgemeinen Abkommens und
    2. Litera b
      Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
    Die Verpflichtungen gemäß Art. römisch eins Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens, soweit darin auf Art. römisch III des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, und die Verpflichtungen gemäß Art. römisch II Absatz 2, Litera b,, soweit darin auf den Art. römisch VI des Allgemeinen Abkommens Bezug genommen wird, werden für die Zwecke dieses Absatzes als zum Teil römisch II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Falls in diesem Protokoll und in den Verpflichtungen, die in Absatz 58, von Dokument L/6771 aufgeführt sind, nichts anderes bestimmt wird, sind die von El Salvador anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem El Salvador Vertragspartei wird, in Kraft stehen.
    2. Litera b
      In den Fällen, in denen Art. römisch fünf Absatz 6,, Art. römisch VII Absatz 4, Litera d und Art. römisch zehn Absatz 3, Litera c, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für El Salvador das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

TEIL II
LISTE DER ZOLLGESTÄNDNISSE

  1. Ziffer 3
    Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich El Salvadors.
  2. Ziffer 4
    1. Litera a
      In den Fällen, in denen Art. römisch II Absatz eins, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
    2. Litera b
      Betreffend die Bezugnahme in Art. römisch II Absatz 6, Litera a, des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.

TEIL III
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  1. Ziffer 5
    Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme durch Unterzeichnung seitens El Salvadors bis 30. Juni 1991 auf. Es liegt auch zur Annahme durch Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
  2. Ziffer 6
    Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Annahme durch El Salvador in Kraft.
  3. Ziffer 7
    Nachdem El Salvador nach Absatz eins, dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. römisch 26 in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Art. römisch 32 Absatz 2, jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. römisch 26 Absatz 4, angesehen.
  4. Ziffer 8
    El Salvador kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Absatz 7, zurücknehmen. Eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tage wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
  5. Ziffer 9
    Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme desselben gemäß Absatz 5, an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an El Salvador und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist.
  6. Ziffer 10
    Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 13. Dezember 1990, in einer einzigen Urschrift in englischer, französischer und spanischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei jeder Text authentisch ist.