Die Republik Österreich und die Italienische Republik
Angesichts der Zweckmäßigkeit, das Abkommen über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten, unterzeichnet am 21. April 1967 *) in Wien, der geänderten Rechtslage in beiden Staaten anzupassen.
In dem Wunsche, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Staatsbürgern der beiden Staaten in Personenstandsangelegenheiten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 15/1972*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,