Entfall der Beglaubigung, Übermittlung von Personenstandsurkunden, Vereinfachung von Förmlichkeiten (Italien)
Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1992,
Vertrag - Italien
Paragraph 0
01.05.1992
29.03.1990
49/03 Personenstand
VERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER ITALIENISCHEN REPUBLIK ÜBER DEN ENTFALL DER BEGLAUBIGUNG, DIE ÜBERMITTLUNG VON PERSONENSTANDSURKUNDEN UND DIE VEREINFACHUNG DER DER EHESCHLIESSUNG VORANGEHENDEN FÖRMLICHKEITEN
StF: BGBl. Nr. 126/1992 (NR: GP XVII RV 1248 AB 1456 S. 152. BR: AB 3967 S. 533.)
Deutsch, Italienisch
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 1992 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Mai 1992 in Kraft.
Die Republik Österreich und die Italienische Republik
Angesichts der Zweckmäßigkeit, das Abkommen über den Entfall der Beglaubigung, die Übermittlung von Personenstandsurkunden und die Vereinfachung der für die Eheschließung erforderlichen vorangehenden Förmlichkeiten, unterzeichnet am 21. April 1967 *) in Wien, der geänderten Rechtslage in beiden Staaten anzupassen.
In dem Wunsche, die rechtlichen Beziehungen zwischen den Staatsbürgern der beiden Staaten in Personenstandsangelegenheiten zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
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*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 15 aus 1972,
e-rk3
07.03.2018
10005802
NOR11005889
N4199219212J