Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen
§ 5. (1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 60 200 S, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 90 300 S; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.Paragraph 5, (1) An Stelle eines hand- oder elektrisch betriebenen Rollstuhles für den Straßengebrauch ist dem Beschädigten auf Antrag eine Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder Invalidenkraftfahrzeuges zu gewähren, wenn er zur Führung eines solchen berechtigt ist. Die Beihilfe zur Beschaffung eines Personenkraftfahrwagens beträgt 60 200 S, zur Beschaffung eines Invalidenkraftfahrzeuges 90 300 S; die Beihilfe darf den tatsächlichen Betrag der Beschaffungskosten nicht übersteigen. Reparaturen und Betriebskosten für den mittels der Beihilfe beschafften Personenkraftfahrwagen bzw. das Invalidenkraftfahrzeug werden nicht ersetzt.
(2)Absatz 2,Nach Bewilligung einer Beihilfe entsteht ein Anspruch auf eine neuerliche Beihilfe frühestens nach Ablauf von fünf Jahren. Voraussetzung hiefür ist die Neubeschaffung eines Personenkraftfahrwagens oder eines Invalidenkraftfahrzeuges und das Weiterbestehen des Anspruches auf einen Rollstuhl für den Straßengebrauch.
(3)Absatz 3,Die unter Abs. 1 angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.Die unter Absatz eins, angeführten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Erhöhung des PKW-Verbraucherpreisindexes (November des Vorjahres), gerundet auf volle 100 S, anzupassen.