Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung Art. 1 § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
Art. 1 § 1 am 21.08.2026
Art. 1 § 3 am 21.08.2026
Alle Fassungen
Art. 1 § 2 heute
Art. 1 § 2 gültig ab 01.03.1992
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 120/1992
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.03.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Umfang der Ausstattung
§ 2.
Paragraph 2,
(1)
Absatz eins,
Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.
(2)
Absatz 2,
In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen
–
Strichaufzählung
Körperersatzstücke nach § 1 Abs. 2 Z 1, 3 und 4,
Körperersatzstücke nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4,
–
Strichaufzählung
orthopädische Hilfsmittel nach § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 6,
orthopädische Hilfsmittel nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6,,
–
Strichaufzählung
Krücken oder Stützkrücken wenn der Beschädigte auf deren Gebrauch dauernd angewiesen ist,
–
Strichaufzählung
Handschuhe für Benützer von handbetriebenen Rollstühlen.
(3)
Absatz 3,
Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (§ 1 Abs. 3 Z 5) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (§ 1 Abs. 3 Z 6) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.
Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6,) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.
(4)
Absatz 4,
Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.
(5)
Absatz 5,
Leistungen nach § 1 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.
Leistungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.
Schlagworte
Oberarmamputierter, Unterarmamputierter, Hausgebrauch
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2016
Gesetzesnummer
10008806
Dokumentnummer
NOR12106294
Alte Dokumentnummer
N6199218977J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/120/A1P2/NOR12106294
Navigation im Suchergebnis