Bundesrecht konsolidiert

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Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung Art. 1 § 2

Kurztitel

Orthopädische Versorgung in der Kriegsopferversorgung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 120/1992

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

01.03.1992

Außerkrafttretensdatum

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Umfang der Ausstattung

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Soferne nachstehend keine Sonderregelungen getroffen werden, stehen die Sachleistungen nur in einfacher Ausstattung zu.
  2. Absatz 2,In doppelter Anzahl sind erstmalig beizustellen
    • Strichaufzählung
      Körperersatzstücke nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, 3 und 4,
    • Strichaufzählung
      orthopädische Hilfsmittel nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 6,,
    • Strichaufzählung
      Krücken oder Stützkrücken wenn der Beschädigte auf deren Gebrauch dauernd angewiesen ist,
    • Strichaufzählung
      Handschuhe für Benützer von handbetriebenen Rollstühlen.
  3. Absatz 3,Jährlich können bis zu zwei Paar Schuhe (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5,) orthopädisch zugerichtet werden. Den Trägern von orthopädischen Schuhen oder serienmäßig gefertigten Spezialschuhen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 6,) sind Schuhe für den nichtbeschädigten Fuß beizustellen. Ober- oder Unterarm- oder Handamputierten oder Handverletzten sind Handschuhe für die nichtbeschädigte Hand beizustellen.
  4. Absatz 4,Handbetriebene Rollstühle sind bei Bedarf zweifach, jeweils einer für den Haus- oder Straßengebrauch beizustellen. Dem Beschädigten steht nur ein elektrisch betriebener Rollstuhl zu, wobei in Ausnahmefällen und bei dringendem Bedarf für beide Verwendungszwecke je ein elektrisch betriebener Rollstuhl beigestellt wird.
  5. Absatz 5,Leistungen nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 6, 10, 11 und 12 sind nach dem jeweiligen Bedarf beizustellen.

Schlagworte

Oberarmamputierter, Unterarmamputierter, Hausgebrauch

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2016

Gesetzesnummer

10008806

Dokumentnummer

NOR12106294

Alte Dokumentnummer

N6199218977J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/120/A1P2/NOR12106294

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